Terminsgebühr bei Austausch anwaltlicher Emails

Terminsgebühr bei Austausch anwaltlicher Emails

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Wie auch “im richtigen Leben” dürfte es zunehmend zur Praxis gehören, dass Anwälte miteinander per Email kommunizieren und auf diesem Wege Rechtsstreitigkeiten beilegen.

Unter Umständen kann dafür, wie das OLG Koblenz (Beschl. v. 18.5.2007 – 14 W 373/07) nun entschieden hat, eine Terminsgebühr anfallen.

Nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu 3100 ff. VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts

Im entschiedenen Fall war ein Vergleich dadurch zustande gekommen, dass die Prozessbevollmächtigten Emails ausgetauscht haben, denen jeweils Entwürfe des Vergleichstextes beigefügt waren. Gesprochen hatten die Anwälte miteinander hingegen nicht.

Praxisnah führt das OLG Koblenz aus:

“Der auf Verfahrensvermeidung oder -erledigung zielende Austausch von E-Mails erfordert i.d.R. größeren anwaltlichen Arbeitsaufwand als ein Gespräch. Der Text der Mails ist im Allgemeinen verlässlicher als das gesprochene Wort. Demzufolge besteht keine sachliche Rechtfertigung, der allein maßgeblichen Zielrichtung des anwaltlichen Meinungsaustausches die Honorierung zu versagen mit dem Hinweis, nur die (einfachere) Besprechung könne die Terminsgebühr auslösen.”

Der Beschluss ist im Volltext auf den Seiten der Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammmer abzurufen.

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